I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber über Leistungen im Bereich der Fotografie und Videoproduktion, einschließlich Konzeption, Produktion, Postproduktion und Lieferung von Bild- und Tonmaterial. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Fotografen.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Ein Widerspruch gegen fremde AGB gilt auch dann als erfolgt, wenn der Fotograf ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Als „Werke“ im Sinne dieser AGB gelten alle vom Fotografen erstellten Lichtbildwerke, Videoaufnahmen, grafischen Entwürfe und sonstigen visuellen oder audiovisuellen Inhalte – unabhängig von ihrer technischen Form, dem Trägermedium oder der Darstellungsweise. Im Folgenden wird der Begriff „Werk“ oder „Inhalt“ stellvertretend für sämtliche dieser Leistungen verwendet.
II. Vertragsgegenstand / Leistungsbeschreibung
Der Fotograf bietet Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie und Videoproduktion an. Dies umfasst je nach Vereinbarung insbesondere:
die Konzeption und kreative Entwicklung,
die Vorbereitung und Organisation der Produktion,
die Durchführung von Foto- oder Videoaufnahmen,
die Postproduktion, insbesondere Schnitt, Farbkorrektur, Retusche und Vertonung,
sowie die Auslieferung der finalen Medienprodukte in vereinbarten Formaten.
Ein typisches Projekt gliedert sich – abhängig vom Kundenbedarf – in folgende Phasen: Erstgespräch oder Briefing, Konzeption und Planung, Produktion, Sichtung und Vorauswahl (z. B. Rough Cut oder Bildvorschau), finale Bearbeitung und Übergabe. Diese Phasen können je nach Projekt angepasst werden.
Die Auslieferung der Inhalte erfolgt grundsätzlich digital per Download-Link, Online-Galerie oder Dateiübertragung, in den mit dem Auftraggeber vereinbarten Formaten (z. B. JPEG, PNG, MP4). Die Herausgabe von unbearbeitetem Rohmaterial (RAW-Dateien, ungeschnittene Videodaten) ist nicht Bestandteil des Vertrags und erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Buy-Out-Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.
III. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Auftraggeber erkennt an, dass ihm – auch nach Bezahlung – keine Eigentumsrechte an den geschaffenen Werken zustehen.
Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den beauftragten Werken für den konkret vereinbarten Verwendungszweck, das Medium, die Dauer und das Nutzungsgebiet.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beschränkt sich die Nutzung auf:
die Veröffentlichung auf der eigenen Unternehmenswebseite,
auf eigenen Social-Media-Kanälen,
sowie in internen Unternehmenspräsentationen.
Weitergehende Nutzungen – z. B. Printanzeigen, Fernsehwerbung, Agenturweitergabe, bezahlte Werbeschaltungen oder Nutzung durch Dritte – bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Vergütung.
Jegliche Bearbeitung, Umgestaltung oder Weitergabe an Dritte – einschließlich Einsatz in KI-Systemen, Layoutbearbeitung, oder Nutzung durch Tochterfirmen oder Agenturen – ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht gestattet.
Die Nutzung unbearbeiteten Rohmaterials ist ausschließlich bei entsprechender Buy-Out-Vereinbarung zulässig. Auch in diesen Fällen bleibt die Urhebernennung verpflichtend.
Der Fotograf darf die im Rahmen des Projekts entstandenen Werke zur Eigenwerbung nutzen, z. B. auf der eigenen Website, in Portfolios, sozialen Medien, Wettbewerben oder Fachveröffentlichungen. Dies gilt nicht für Werke, die vertrauliche Inhalte oder erkennbare Personen enthalten – in diesen Fällen erfolgt die Nutzung nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
IV. Vergütung, Zusatzkosten und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung als Stunden- oder Tagessatz oder auf Basis eines vereinbarten Pauschalhonorars. Bei Pauschalvereinbarungen kann zusätzlicher Aufwand, der über die vereinbarte Leistung hinausgeht, gesondert nach Stundensatz berechnet werden.
Ein Produktionstag umfasst maximal acht zusammenhängende Arbeitsstunden inklusive üblicher Pausen. Darüberhinausgehende Stunden gelten als Überstunden („Overtime“) und werden mit einem Zuschlag von 25 % auf den vereinbarten Stundensatz vergütet. Bereits begonnene Stunden gelten als voll abzurechnen. Für Arbeitstage über zehn Stunden können weitere Zuschläge oder zusätzliche Pausen vereinbart werden.
Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder höherem Auftragsvolumen ist der Fotograf berechtigt, Anzahlungen oder Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % des Angebotspreises zu verlangen. Die konkreten Zahlungsmodalitäten werden im Angebot oder der Auftragsbestätigung geregelt. Die Leistungserbringung kann vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden.
Zusätzlich zum Honorar sind alle projektbezogenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Mietgebühren (z. B. Studio, Technik), Honorare für externe Dienstleister sowie Materialkosten.
Für Arbeiten außerhalb regulärer Geschäftszeiten gelten folgende Zuschläge:
25 % Zuschlag für Samstags- und Sonntagsarbeit,
50 % Zuschlag für gesetzliche Feiertage (am Ort der Leistung),
25 % Nachtzuschlag für Arbeit ab 20:00 Uhr bzw. über 22:00 Uhr hinaus.
Diese Zuschläge sind kumulierbar.
Diese Zuschläge sind kumulierbar.
Die Herausgabe von Rohdaten, RAW-Files oder ungeschnittenem Videomaterial erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und zusätzlicher Vergütung (Buy-Out-Regelung).
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € je Mahnung fällig.
Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen bleiben sowohl die gelieferten Werke als auch die übertragenen Nutzungsrechte Eigentum des Fotografen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf eine kostenfreie Korrekturschleife nach Lieferung der ersten Version (z. B. Bildauswahl, Rohschnitt). Weitere Änderungen oder Wünsche nach Abnahme werden gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
V. Lieferung, Fristen und Abnahme
Die Lieferung der vereinbarten Leistungen erfolgt digital, in der Regel per Download-Link (z. B. WeTransfer, Dropbox) oder über eine Online-Galerie. Die finalen Inhalte werden in den vom Auftraggeber gewünschten und vereinbarten Formaten bereitgestellt (z. B. JPEG, PNG, MP4). Eine physische Übergabe (z. B. auf USB-Stick oder Festplatte) erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und kann zusätzlich berechnet werden.
Lieferfristen werden im Angebot oder Vertrag individuell vereinbart. Erfolgt keine schriftliche Terminvereinbarung, gilt eine angemessene Frist entsprechend dem Projektumfang. Fristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Inhalte vollständig bereitgestellt hat.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferten Werke nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Leistungen als abgenommen und genehmigt.
Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Krankheit, unvorhersehbare Ereignisse oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, berechtigen den Fotografen zu einer angemessenen Verschiebung des Liefertermins. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
Mit der Bereitstellung der finalen Daten (z. B. durch Versand eines Download-Links) geht die Gefahr der zufälligen Datenbeschädigung oder des Datenverlusts auf den Auftraggeber über. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung der Projektdateien. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt eine freiwillige Aufbewahrung für maximal drei Jahre.
VI. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören u. a.:
Logos, Texte, Bilder, Styleguides,
Zugang zu Drehorten und Ansprechpartnern,
Model-Release-Formulare oder Einwilligungen abgebildeter Personen,
Nutzungsrechte an bereitgestelltem Fremdmaterial (z. B. Musik, Grafiken).
Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, kann sich dies auf Projektzeitpläne auswirken. In diesem Fall verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der Fotograf ist berechtigt, Mehraufwand oder Wartezeiten nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen.
Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, dass die zur Verfügung gestellten Inhalte rechtlich einwandfrei genutzt werden dürfen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, diese rechtlich zu prüfen. Der Auftraggeber stellt den Fotografen insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch geliefertes oder verlangtes Material beruhen.
VII. Rücktritt, Kündigung und Ausfallhonorar
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein pauschaliertes Ausfallhonorar zu zahlen:
bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin: 25 % der Auftragssumme,
bis 48 Stunden vorher: 50 % der Auftragssumme,
weniger als 48 Stunden vorher: 80 % der Auftragssumme,
bei Nichterscheinen am Tag der Durchführung: 100 % der Auftragssumme.
Bereits veranlasste Fremdkosten (z. B. Locationmieten, gebuchte Models, Reisekosten) sind in jedem Fall vollständig vom Auftraggeber zu erstatten, sofern diese nicht mehr kostenlos stornierbar sind.
Wird ein Auftrag nach Beginn der Produktion oder Postproduktion vom Auftraggeber gekündigt oder abgebrochen, ist der Fotograf berechtigt, alle bis dahin erbrachte Leistungen voll abzurechnen, mindestens jedoch 50 % der vereinbarten Gesamtsumme, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
Der Fotograf ist berechtigt, bei Krankheit, Unfall oder anderer nicht vorhersehbarer Verhinderung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird er sich bemühen, kurzfristig adäquaten Ersatz zu vermitteln. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ausfall wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Ist eine Produktion aufgrund externer Einflüsse (z. B. Wetter, Krankheit Dritter, behördliche Einschränkungen) nicht durchführbar, wird in beiderseitigem Einvernehmen ein Ersatztermin vereinbart. Ein Rücktrittsrecht oder Erstattungsanspruch besteht in solchen Fällen nur, wenn der Fotograf die Absage zu vertreten hat.
VIII. Referenznutzung und Eigenwerbung
Der Fotograf ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrages entstandenen Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu nutzen. Dies umfasst unter anderem:
die Präsentation auf der eigenen Webseite,
Nutzung auf Social-Media-Plattformen,
Vorführung bei Wettbewerben, Messen oder Vorträgen,
Einbindung in Angebotspräsentationen, Kundenakquise oder Veröffentlichungen.
Sofern Werke erkennbar Personen zeigen oder interne, nicht-öffentliche Inhalte enthalten (z. B. Produkteinführungen, Events mit Geheimhaltungscharakter), erfolgt die Nutzung nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers bzw. der betroffenen Person(en).
Der Auftraggeber kann der Referenznutzung vor oder während des Projekts schriftlich widersprechen. Der Fotograf wird diesen Widerspruch respektieren. Eine nachträgliche Einschränkung bereits veröffentlichter Inhalte bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist nur aus wichtigem Grund möglich.
IX. Schlussbestimmungen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz des Fotografen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen.
Stand 01.06.2025